Was die Ablösung höchstens kosten darf
Einen Kredit vorzeitig ablösen darf jeder. § 500 Absatz 2 BGB gibt Verbrauchern das Recht, ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Eine Frist gibt es nicht, einen Grund muss niemand angeben.
Dafür darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Sie soll den Schaden ausgleichen, der ihr durch die entgangenen Zinsen entsteht, und sie ist der Höhe nach doppelt begrenzt. § 502 Absatz 3 BGB nennt zwei Obergrenzen, von denen die niedrigere gilt: ein Prozent der zurückgezahlten Summe — oder 0,5 Prozent, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr liegt. Die zweite Grenze ist der Betrag der Sollzinsen, den Sie bis zum Laufzeitende ohnehin noch gezahlt hätten.
In Zahlen: Bei 9.000 Euro Restschuld sind höchstens 90 Euro fällig. Läuft der Vertrag nur noch elf Monate, sind es höchstens 45 Euro. Die zweite Obergrenze greift praktisch erst auf den letzten Metern — wenn die Restzinsen unter den Prozentbetrag fallen, was bei niedrigem Sollzins und ein, zwei verbleibenden Raten vorkommt.
Die Rechnung im Kopf
Restschuld mal ein Prozent — mehr kostet die Ablösung eines Ratenkredits nicht. Alles darüber ist entweder ein Rechenfehler oder betrifft ein Immobiliendarlehen, für das andere Regeln gelten.
Was aus den restlichen Zinsen wird
Der eigentliche Gewinn steckt nicht in der Entschädigung, sondern in dem, was wegfällt. Nach § 501 Absatz 1 BGB ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten, die auf die verbleibende Laufzeit entfallen. Sie zahlen also nur für die Zeit, in der Sie das Geld tatsächlich hatten.
Ein Beispiel mit den Annahmen 9.000 Euro Restschuld, 7,9 Prozent Sollzins und drei Jahren Restlaufzeit: Die monatliche Rate beträgt 281,61 Euro, bis zum Ende kämen 1.138,04 Euro an Zinsen zusammen. Wer heute ablöst, zahlt davon nichts mehr und stattdessen 90 Euro Entschädigung. Unter dem Strich bleiben 1.048 Euro, die auf dem Konto bleiben.
Eine Rückzahlung im Wortsinn ist das nicht — es gibt kein Geld zurück, das schon geflossen ist. Bereits gezahlte Zinsen für vergangene Monate sind verdient und bleiben es. Zurück kommt nur, was auf die Zukunft entfällt, und bei laufzeitabhängigen Nebenkosten gilt dasselbe.
Nicht mit der Restschuld verwechseln
Die Summe aller offenen Raten ist nicht die Restschuld. In jeder Rate stecken Zinsen, die bei Ablösung entfallen. Wer die Raten addiert, überschätzt die Ablösesumme deutlich.
Wann die Bank gar nichts verlangen darf
§ 502 Absatz 2 BGB kennt zwei Fälle, in denen der Anspruch auf eine Entschädigung komplett entfällt.
Der erste: Die Rückzahlung stammt aus den Mitteln einer Versicherung, die zur Absicherung des Darlehens vereinbart war. Das betrifft vor allem die Restschuldversicherung, die im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit einspringt.
Der zweite ist der praktisch wichtigere: Wenn die Angaben im Vertrag über die Laufzeit, das Kündigungsrecht oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, darf die Bank nichts fordern. Es lohnt sich also, vor der Zahlung in den Vertrag zu sehen. Steht dort keine nachvollziehbare Berechnungsmethode, ist die Forderung angreifbar.
Verweigern kann die Bank die Ablösung übrigens nicht. Das Recht aus § 500 Absatz 2 BGB steht dem Kreditnehmer zu, nicht zur Disposition der Bank. Anders liegt der Fall nur bei Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzins — dort braucht es während der Zinsbindung ein berechtigtes Interesse, etwa den Verkauf der Immobilie.
Die Ablösesumme kommt von der Bank
Bevor irgendetwas überwiesen wird, brauchen Sie eine Zahl, die stimmt. Fordern Sie dafür schriftlich oder über das Online-Banking eine Ablösesumme an. Ein formloser Satz genügt: dass Sie den Kredit zum nächstmöglichen Termin vollständig zurückzahlen möchten und um die Ablösesumme mit Stichtag bitten.
Was Sie zurückbekommen, nennt drei Posten: die Restschuld zum Stichtag, die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und die Vorfälligkeitsentschädigung. Der Stichtag ist wichtig, weil die Zinsen taggenau weiterlaufen. Geht das Geld später ein als angegeben, stimmt die Summe nicht mehr.
Prüfen Sie diese Aufstellung, statt sie zu überweisen. Der Prozentbetrag lässt sich in zehn Sekunden nachrechnen, und liegt die Forderung darüber, fragen Sie nach der Berechnungsmethode. Läuft eine Restschuldversicherung mit, klären Sie im selben Schreiben, was mit ihr geschieht — sie endet nicht automatisch, und ob Beiträge anteilig zurückfließen, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.
Wann Ablösen die schlechtere Idee ist
Rechnerisch gewinnt die Ablösung fast immer. Neue Konsumentenkredite kosteten im Juni 2026 durchschnittlich 8,00 Prozent, während täglich fällige Einlagen im selben Monat 0,51 Prozent brachten. Wer Erspartes gegen einen laufenden Kredit rechnet, verdient mit der Tilgung ein Vielfaches dessen, was das Geld auf dem Konto einbringt — und zwar sicher.
Dagegen steht ein Argument, das keine Rendite hat: Verfügbarkeit. Geld, das in der Tilgung steckt, ist weg. Geht danach die Waschmaschine kaputt oder fällt ein Gehalt aus, führt der Weg zurück über den Dispo, und der ist teurer als jeder Ratenkredit. Lösen Sie deshalb nie den letzten Rücklagen-Euro in eine Tilgung auf.
Drei Situationen sprechen gegen die vorzeitige Ablösung: wenn danach keine Reserve für unerwartete Ausgaben bleibt; wenn das Geld für eine feste Verpflichtung in den nächsten Monaten gebraucht wird; und wenn nur noch wenige Raten offen sind, weil dann kaum noch Zinsanteil übrig ist. Ein Blick in den Ratenrechner zeigt, wie klein der Zinsanteil zum Laufzeitende wird.
Wer die Summe nicht flüssig hat, sondern den Kredit durch einen günstigeren ersetzen will, sucht etwas anderes: Das ist eine Umschuldung, und dort zählt der Effektivzins des neuen Vertrags.
Was sich am 20. November 2026 ändert
Am 12. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ausgefertigt und am 18. Mai im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Verbraucherkredit-Teil gilt ab dem 20. November 2026.
An den Obergrenzen für die Vorfälligkeitsentschädigung ändert sich dabei nichts: Ein Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent bleiben stehen. Verschoben wird der Anwendungsbereich. Künftig fallen auch Kleinkredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Verträge mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie Bezahlmodelle nach dem Muster „Buy now, pay later" unter die Schutzvorschriften.
Dazu kommen drei Punkte, die den Alltag betreffen: Für Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig Textform statt Schriftform. Bei einer automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung entsteht ein Recht auf menschliche Überprüfung. Und für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen werden objektive Grenzen gesetzlich festgeschrieben.
Für eine Ablösung, die jetzt ansteht, ändert das nichts. Wer aber im Herbst einen neuen Vertrag unterschreibt, sollte wissen, nach welchem Recht er läuft.