Ist eine Sondertilgung bei jedem Kredit möglich?
Beim gewöhnlichen Ratenkredit ja. § 500 Absatz 2 Satz 1 BGB sagt es in einem einzigen Satz: Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Das Wort „teilweise" ist die Sondertilgung.
Diese Regel ist kein Entgegenkommen des Anbieters, sondern zwingendes Recht. § 512 BGB verbietet, von den §§ 491 bis 511 zum Nachteil des Verbrauchers abzuweichen. Eine Klausel, die außerplanmäßige Zahlungen auf einmal im Jahr begrenzt oder eine Mindestsumme von 1.000 Euro verlangt, ist beim Ratenkredit also unwirksam — auch wenn sie schwarz auf weiß im Vertrag steht.
Wer die Restschuld nicht nur verkleinern, sondern ganz loswerden will, findet den Ablauf unter Kredit vorzeitig ablösen. Der Unterschied liegt allein in der Höhe; die Rechtsgrundlage ist dieselbe.
„Kostenlose Sondertilgung" sagt nichts aus
Banken bewerben das gern als Vorteil ihres Produkts. Beim Ratenkredit ist es schlicht Gesetz und gilt bei jedem Anbieter — beim Vergleich zweier Angebote hilft die Angabe deshalb nicht weiter.
Wie hoch darf eine Sondertilgung sein?
Es gibt keine Obergrenze. Der Gesetzestext kennt nur „ganz oder teilweise" — 200 Euro sind ebenso zulässig wie 8.000.
Praktisch läuft es so ab: Sie teilen der Bank schriftlich mit, welchen Betrag Sie wann zahlen wollen, und lassen sich die Restschuld zu genau diesem Stichtag bestätigen. Aus dem alten Tilgungsplan abgelesene Zahlen weichen fast immer ab, weil Zinsen taggenau anfallen.
Die wichtigere Frage kommt danach, und sie wird selten gestellt: Was passiert mit dem Vertrag? Manche Institute senken die Monatsrate und lassen die Laufzeit unverändert, andere behalten die Rate bei und verkürzen die Laufzeit. Das ist keine Formalie. Im Beispiel weiter unten macht diese eine Entscheidung 442 Euro aus. Fragen Sie es im selben Schreiben mit ab.
Eine Bitte ist das alles nicht. Verweigert die Bank die Annahme oder besteht sie auf einer Mindesthöhe, hilft der Hinweis auf § 500 Absatz 2 BGB.
Was die Bank für eine Sondertilgung verlangen darf
Steht im Vertrag ein fester Sollzins — beim Ratenkredit der Normalfall —, darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Das erlaubt § 502 Absatz 1 BGB. Der Betrag ist allerdings doppelt gedeckelt.
Die erste Grenze zieht § 502 Absatz 3 Nummer 1 BGB: höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Entscheidend ist das Wort „zurückgezahlt". Bezugsgröße ist die Sondertilgung, nicht die ganze Restschuld. Bei 3.000 Euro sind das 30 Euro. Läuft der Vertrag ohnehin in weniger als einem Jahr aus, halbiert sich die Grenze auf 0,5 Prozent, also 15 Euro.
Die zweite Grenze aus Nummer 2 desselben Absatzes greift gegen Ende der Laufzeit: Die Entschädigung darf nie höher sein als die Sollzinsen, die in der verbleibenden Zeit noch angefallen wären. Von beiden Werten gilt der kleinere.
Häufig liegt die Rechnung darunter. Ersetzt verlangen darf die Bank nur den Schaden, der ihr tatsächlich entsteht — der gesetzliche Deckel ist eine Obergrenze und keine Pauschale, die automatisch fällig wird.
Die Abrechnung nachrechnen
Steht dort mehr als ein Prozent der geleisteten Sondertilgung, ist der Betrag zu hoch. Ein kurzer schriftlicher Widerspruch mit Verweis auf § 502 Absatz 3 BGB genügt in der Regel.
Wann die Entschädigung ganz entfällt
Drei Fälle kosten gar nichts.
Kein gebundener Sollzinssatz. § 502 Absatz 1 Satz 2 BGB knüpft den Anspruch bei Allgemein-Verbraucherdarlehen daran, dass der feste Zins bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Variabel verzinste Verträge, etwa Rahmenkredite, fallen damit heraus.
Rückzahlung aus einer Restschuldversicherung, die der Vertrag selbst vorgeschrieben hat (§ 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB). Was solche Policen kosten und wie man aus ihnen herauskommt, steht unter Restschuldversicherung.
Lückenhafte Vertragsangaben. Fehlen im Vertrag ausreichende Angaben zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, entfällt der Anspruch vollständig — so § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB. Ein Blick in die Unterlagen lohnt sich also, bevor überwiesen wird.
Beim Immobilienkredit gelten andere Regeln
Dieser Unterschied wird in vielen Ratgebern übergangen, und er ist erheblich. § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB nimmt Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz ausdrücklich aus. Während der Zinsbindung darf dort nur vorzeitig zurückzahlen, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, etwa beim Verkauf der Immobilie.
Genau deshalb existiert in Baufinanzierungen das jährliche Sondertilgungsrecht von meist fünf oder zehn Prozent der Darlehenssumme. Es ist dort echte Vertragssache: Ohne Vereinbarung gibt es dieses Recht nicht.
Auch der Deckel von einem Prozent greift dort nicht. Die Entschädigung wird bei Immobiliardarlehen nach dem entgangenen Zinsgewinn berechnet und erreicht schnell vierstellige Beträge. Alles Übrige auf dieser Seite bezieht sich ausschließlich auf Ratenkredite.
Sondertilgung oder das Geld lieber liegen lassen?
Die Gegenüberstellung ist unspektakulär. Der Sollzins eines im Juni 2026 abgeschlossenen Ratenkredits lag bei 8,00 Prozent; für Guthaben auf dem Tagesgeldkonto zahlten die Banken im selben Monat 0,51 Prozent. Beide Werte stammen aus der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und sind vorläufig. Auf 3.000 Euro gerechnet stehen damit rund 240 Euro gesparte Zinsen im Jahr etwa 15 Euro Zinsertrag gegenüber, von dem die Abgeltungsteuer noch abgeht.
Zwei Einschränkungen bleiben trotzdem. Die erste ist der Notgroschen: Geld, das nach der Sondertilgung fehlt, muss im Ernstfall teuer nachgeliehen werden, und ein überzogenes Girokonto kostet ein Vielfaches des Ratenkreditzinses. Die zweite betrifft sehr alte Verträge. Wer noch zwei Prozent zahlt, sollte genauer hinsehen, statt automatisch zu tilgen.
Und wer gleich mehrere teure Kredite nebeneinander bedient, fährt häufig besser mit einer Umschuldung, die alles zusammenfasst, als mit einer Teilzahlung auf einen einzelnen davon.
