Warum der Umsatz keine Rolle spielt
Ein Angestellter reicht drei Gehaltsabrechnungen ein, und die Sache ist erledigt. Bei einem Kredit für Selbstständige beginnt an dieser Stelle die eigentliche Arbeit, denn es gibt keinen Betrag, der jeden Monat verlässlich auf dem Konto landet.
Die Bank behilft sich mit dem, was geprüft vorliegt: dem Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid. Marktüblich sind die Bescheide der letzten zwei bis drei Jahre, dazu eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das laufende Jahr, die selten älter als drei Monate sein darf. Wer eine Bilanz erstellt, reicht sie mit ein.
Daraus folgt der erste Unterschied, an dem sich viele stoßen: Maßgeblich ist der Gewinn nach Steuern, nicht der Umsatz und auch nicht der Betrag, über den man im Alltag verfügt. Wer 96.000 Euro einnimmt und davon 34.000 Euro an Betriebsausgaben trägt, hat für die Bank 62.000 Euro erwirtschaftet — abzüglich Einkommensteuer. Rücklagen für Investitionen oder magere Monate zählen dabei nicht als Ausgabe, sondern sind bereits Teil des Gewinns.
Gesetzlich unterfüttert ist dieses Vorgehen durch § 505a BGB. Die Vorschrift verpflichtet jeden Darlehensgeber, vor Vertragsschluss die Kreditwürdigkeit zu prüfen, und untersagt den Abschluss, wenn dabei erhebliche Zweifel bleiben. Eine Absage ist deshalb keine Geschmacksfrage des Sachbearbeiters, sondern in vielen Fällen schlicht Gesetzesbefolgung. Welche Quellen dafür herangezogen werden dürfen, regelt § 505b BGB: Auskünfte des Darlehensnehmers und Daten von Auskunfteien, bei Bedarf durch nachprüfbare Unterlagen belegt.
Umsatz, Gewinn, verfügbares Einkommen
Drei verschiedene Zahlen, die im Gespräch mit der Bank gern durcheinandergeraten. Gemeint ist fast immer die mittlere: der steuerliche Gewinn aus dem Bescheid. Wer stattdessen seinen Umsatz nennt, wirkt entweder ahnungslos oder geschönt.
Was Schwankung mit der Kreditsumme macht
Selbstständige Einkommen bewegen sich, und genau darin liegt der zweite Unterschied. Angenommen, drei Bescheide weisen 71.000, 49.000 und 58.000 Euro Gewinn aus. Der Durchschnitt liegt bei 59.333 Euro. Eine vorsichtig rechnende Bank nimmt jedoch nicht den Mittelwert, sondern das schwächste der drei Jahre — also 49.000 Euro. Zwischen beiden Ansätzen liegen 10.333 Euro im Jahr oder rund 861 Euro im Monat.
Wie stark das durchschlägt, zeigt die Umkehrrechnung. Bei einem Sollzins von 8,00 Prozent und sechs Jahren Laufzeit trägt eine Rate von 350 Euro einen Kredit über 19.962 Euro. Sinkt die anrechenbare Rate auf 250 Euro, sind es nur noch 14.259 Euro. Hundert Euro monatlich entscheiden also über gut 5.700 Euro Kreditsumme — bei identischer Bonität, identischer Laufzeit und identischem Zinssatz.
Daraus ergibt sich eine Konsequenz, die vor dem Antrag zählt und danach nicht mehr: Ein schwaches Jahr wirkt drei Jahre lang nach. Wer 2026 einen ungewöhnlich schlechten Bescheid erhält, sollte einen größeren Finanzierungsbedarf entweder vorziehen oder auf die Zeit nach dem nächsten guten Abschluss legen. Eine Bank rechnet nicht nach, was seither besser geworden ist, solange es nicht in einem Bescheid steht.
Die Rechnung gilt für dieses Beispiel
Angenommen sind 8,00 Prozent Sollzins und eine gleichbleibende Rate über sechs Jahre. Welchen Gewinn eine Bank tatsächlich ansetzt, unterscheidet sich von Haus zu Haus — manche mitteln, andere nehmen das schwächste Jahr, wieder andere ziehen pauschal einen Sicherheitsabschlag ab.
Der Zweck entscheidet über Ihre Rechte, nicht Ihr Beruf
Hier liegt der Punkt, den kaum ein Anbieter erklärt — vermutlich, weil er beide Produkte im Regal hat. Ob ein Kredit für Selbstständige unter das Verbraucherrecht fällt, hängt nicht am Status des Antragstellers, sondern am Verwendungszweck.
§ 13 BGB definiert als Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, „die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Selbstständig zu sein schließt niemanden aus. Wer privat ein Auto oder eine Küche finanziert, ist Verbraucher mit allen Rechten, die dazugehören. Wer denselben Betrag für eine neue Maschine aufnimmt, ist es nicht.
Der Unterschied ist erheblich, und er zeigt sich meist erst, wenn etwas schiefgeht: Das vierzehntägige Widerrufsrecht aus § 495 BGB entfällt. Das Recht, jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen (§ 500 Abs. 2 BGB), muss vertraglich vereinbart werden. Die Obergrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung von einem Prozent des zurückgezahlten Betrags, bei kurzer Restlaufzeit einem halben Prozent (§ 502 Abs. 3 BGB), gilt nicht — sie ist dann Verhandlungssache.
Eine Ausnahme kennt das Gesetz für den Start: Nach § 513 BGB gelten die Verbraucherdarlehensvorschriften auch für natürliche Personen, die sich Mittel für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit beschaffen — allerdings nur, solange der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro nicht übersteigt. Existenzgründer stehen bis zu dieser Grenze also wie Verbraucher da, etablierte Betriebe nicht mehr.
Auch der Vermittlerschutz hängt daran
Bei einem Verbraucherdarlehen wird die Provision eines Vermittlers erst fällig, wenn das Geld ausgezahlt und der Widerruf verstrichen ist (§ 655c BGB); weitere Entgelte sind ihm bis auf erforderliche Auslagen untersagt (§ 655d BGB). Bei betrieblicher Verwendung greift beides nicht — Vorkosten sind dort zulässig.
Wenn es die Bescheide noch nicht gibt
Die üblichen Anforderungen setzen etwas voraus, das ein junger Betrieb nicht haben kann: abgeschlossene Jahre. Wer im dritten Monat der Selbstständigkeit steht, hat weder zwei Bescheide noch eine belastbare Historie, und daran ändert auch die beste Auftragslage nichts.
Das Gesetz kennt für diesen Fall eine eigene Regel. § 513 BGB erstreckt die Verbraucherdarlehensvorschriften ausdrücklich auf natürliche Personen, die sich Mittel „für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" beschaffen. Die Grenze liegt bei 75.000 Euro Nettodarlehensbetrag — darunter gilt der volle Schutz einschließlich Widerrufsrecht und gedeckelter Vorfälligkeitsentschädigung, darüber greift reines Unternehmensrecht. Wer knapp über dieser Schwelle plant, sollte deshalb nachrechnen, ob eine kleinere Summe zuzüglich Eigenmitteln nicht die bessere Konstruktion ist.
An der Kreditwürdigkeitsprüfung ändert der Gründerstatus allerdings nichts. Ohne Bescheide bleiben nur drei Wege, die sich kombinieren lassen: eine kleinere Summe bei kurzer Laufzeit, eine zweite antragstellende Person mit festem Einkommen, oder eine Sicherheit. Ein tragfähiger Businessplan hilft bei Förderkrediten und im Gespräch mit der Hausbank, ersetzt in der automatisierten Prüfung eines Ratenkredits aber keinen Einkommensnachweis.
Wer nicht dringend Geld braucht, fährt oft besser damit, den ersten Bescheid abzuwarten. Ein Jahr Wartezeit verändert die Ausgangslage stärker als jeder zusätzliche Antrag.
Was sich zum 20. November 2026 ändert
Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 beschlossen. Die Regelungen zu Verbraucherkreditverträgen treten im November 2026 in Kraft; die europäische Anwendungsfrist läuft am 20. November 2026 ab.
Für Selbstständige sind zwei Punkte daran wichtig. Erstens wird die Kreditwürdigkeitsprüfung beim gewöhnlichen Ratenkredit auf das Niveau angehoben, das bisher für Immobiliendarlehen galt. Das bedeutet mehr Unterlagen und eine gründlichere Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben — für jemanden mit einem sauber dokumentierten Geschäftsverlauf eher ein Vorteil, für Anträge auf dünner Belegbasis das Gegenteil.
Zweitens, und praktisch bedeutsamer: Beruht die Prüfung auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, entsteht ein Anspruch auf menschliche Überprüfung. Gerade hier scheitern selbstständige Antragsteller häufig, weil ein Scoring-Modell mit unregelmäßigen Eingängen wenig anfangen kann, während ein Mitarbeiter eine gut belegte Auftragslage durchaus zu würdigen weiß. Bislang war das eine Frage des guten Willens. Ab November ist es ein Recht.
Erstmals erfasst werden zudem Kleinkredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Verträge mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie Ratenzahlungsmodelle nach dem Muster „Buy now, pay later".
Wenn die Bank ablehnt
Eine Absage ist kein Urteil über die Geschäftsidee. Sie bedeutet zunächst nur, dass ein bestimmtes Haus mit seinen Kriterien zu erheblichen Zweifeln im Sinne des § 505a BGB gekommen ist — und die Kriterien unterscheiden sich stark. Manche Institute setzen drei abgeschlossene Geschäftsjahre voraus, andere zwei; manche akzeptieren eine betriebswirtschaftliche Auswertung als Beleg für den laufenden Verlauf, andere ausschließlich Bescheide.
Sinnvoll ist deshalb der Weg über eine Konditionsanfrage statt einer Kreditanfrage. Nur die zweite wird bei der SCHUFA als Anfrage gespeichert und ist für andere Banken sichtbar; die erste bleibt ohne Wirkung auf den Score. Wer nacheinander bei fünf Häusern eine Kreditanfrage stellt, verschlechtert seine Ausgangslage mit jedem Versuch.
Vorsicht ist geboten, sobald Geld fließen soll, bevor der Kredit steht. Bei einem Verbraucherdarlehen ist das nach § 655c BGB unzulässig — die Vergütung des Vermittlers wird erst fällig, wenn ausgezahlt wurde und die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Formulierungen wie „Bearbeitungsgebühr", „Gutachten" oder „Auslagenpauschale" vor der Zusage sind in dieser Konstellation ein deutliches Warnsignal.
Bleibt es bei der Absage, hilft meist nicht ein weiterer Antrag, sondern eine bessere Grundlage: ein abgeschlossenes Jahr mehr, eine kürzere Laufzeit, eine kleinere Summe oder eine zweite antragstellende Person mit festem Einkommen.


